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Das neue WEG-Gesetz: Einbau deutlich erleichtert
Lange Zeit war der Weg zum barrierefreien Wohnen in einer Eigentümergemeinschaft mühsam. Ein einziger Nachbar reichte oft aus, um das Projekt durch ein Veto zu stoppen. Das hat sich mit der WEG-Reform (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) Ende 2020 grundlegend geändert.
Seitdem regelt das neue WEG-Gesetz den Treppenlift-Einbau in § 20 Abs. 2 WEG absolut eindeutig: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Durch dieses WEG-Gesetz ist Ihre Forderung nach Barrierefreiheit rechtlich extrem stark abgesichert. Die Gemeinschaft darf das Vorhaben im Grundsatz nicht mehr ablehnen, sofern die baulichen Gegebenheiten im Treppenhaus (wie etwa der nötige Flucht- und Rettungsweg und der Brandschutz) eine fachgerechte Montage zulassen.
Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen
Trotz des gesetzlichen Anspruchs dürfen Sie nicht einfach einen Handwerker rufen und mit der Installation beginnen. Das Treppenhaus ist Gemeinschaftseigentum, weshalb Sie beim Einbau eines Treppenlifts die Eigentümergemeinschaft und die zuständige Hausverwaltung immer formell einbinden müssen.
Sie müssen zwingend für Ihren Treppenlift die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft auf einer regulären oder außerordentlichen Eigentümerversammlung einholen. Bringen Sie das Thema frühzeitig als offiziellen Tagesordnungspunkt ein. Da Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Barrierefreiheit haben, geht es bei dieser Abstimmung meist nicht mehr um das „Ob“, sondern lediglich um das „Wie“ der baulichen Ausführung.
Was muss im WEG-Beschluss zum Treppenlift stehen?
Damit es später nicht zu rechtlichen Streitigkeiten kommt, muss ein Beschluss der WEG zum Treppenlift sauber und unmissverständlich formuliert sein. Ein einfacher Satz wie „Der Treppenlift wird genehmigt“ reicht in der Praxis nicht aus, um alle Haftungsfragen für die Zukunft zu klären.
Ein professioneller und rechtssicherer Treppenlift-WEG-Beschluss sollte folgende Details beinhalten:
Präzises Modell & Hersteller: Es sollte exakt festgehalten werden, welcher Lift verbaut wird, um Optik und Platzbedarf klar zu definieren.
Kostenübernahme: Der Beschluss muss festhalten, dass der antragstellende Eigentümer sämtliche Kosten (Anschaffung, Treppenlift Montage, Betriebsstrom) trägt.
Wartungspflicht: Die Verpflichtung des Betreibers zur regelmäßigen Überprüfung und fachgerechten Treppenlift Wartung.
Rückbau: Die Pflicht, den Lift bei einem Auszug oder Verkauf der Wohnung auf eigene Kosten wieder demontieren zu lassen, sofern die Hausgemeinschaft oder der Käufer den Lift nicht übernehmen möchte.
Kostenverteilung: Gesetzliche Bestimmungen
In Eigentümergemeinschaften geht es erfahrungsgemäß schnell um Geld. Die gute Nachricht für alle Miteigentümer: Die gesetzlichen Bestimmungen für den Treppenlift sind bei der Kostenverteilung gemäß § 21 Abs. 1 WEG eindeutig geregelt. Die Kosten für eine bauliche Veränderung, die einem einzelnen Eigentümer zugutekommt, trägt dieser komplett allein.
Das betrifft nicht nur den Kauf, sondern auch die Stromkosten (die meist über einen Zwischenzähler oder eine Pauschale abgerechnet werden) sowie eventuelle Reparaturen. Sollten sich jedoch andere Miteigentümer an den Kosten beteiligen wollen, um den Lift ebenfalls nutzen zu dürfen, kann dies vertraglich festgehalten werden. In solchen Fällen sichern wir den Lift oft mit einem Schlüsselschalter ab, sodass nur die zahlenden Parteien ihn bedienen können.
Für Sie als Antragsteller ist es wichtig zu wissen: Auch als Wohnungseigentümer in einer WEG stehen Ihnen Fördermittel der KfW für Ihren Treppenlift oder ein Pflegekassenzuschuss von bis zu 4.180 € zu.
Benötigen Sie den Lift absehbar nur für einen überschaubaren Zeitraum, kann auch eine Anmietung finanziell interessant sein. Bei uns ist eine Miete gezielt für Kurven-Treppenlifte möglich.
BGH-Rechtsprechung: Das Mitspracherecht der WEG
Zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) haben in den vergangenen Jahren das Zusammenspiel zwischen dem Recht auf Barrierefreiheit und den Interessen der Hausgemeinschaft geschärft.
Der Tenor der Rechtsprechung lautet: Die WEG muss den Lift dulden, hat aber einen „Gestaltungsspielraum“. Das bedeutet, die Gemeinschaft darf verlangen, dass der Lift das Treppenhaus optisch nicht extrem entstellt (z. B. durch sehr grelle Farben) und dass die Nutzbarkeit der Treppe für alle anderen Bewohner sicher erhalten bleibt. Wenn Sie weitere grundlegende Details zur Breite von Treppen und zum gesetzlichen Brandschutz (Fluchtwege) im Gemeinschaftseigentum nachlesen möchten, finden Sie in unserem weiterführenden Beitrag Treppenlift im Mehrfamilienhaus alle relevanten technischen Informationen.
Der Ablauf für den WEG-Beschluss im Überblick
Schritt
Aktion
Wichtiger Hinweis
1. Planung
Aufmaß durch einen Fachbetrieb (Prüfung Brandschutz/Breite)
Technische Zeichnungen anfordern
2. Antrag
Tagesordnungspunkt für die Eigentümerversammlung einreichen
Frühzeitig bei der Hausverwaltung melden
3. Beschluss
WEG stimmt formal ab (Festlegung der Ausführung)
Regelung zu Rückbau & Kosten einbringen
4. Umsetzung
Fachgerechte Montage und ggf. TÜV-Abnahme
Nur durch zertifizierte Monteure durchführen
Kostenlose Planung für Ihre Eigentümerversammlung
Wer mit der Eigentümergemeinschaft und der Hausverwaltung verhandelt, braucht belastbare Fakten. Wir von Siemer Treppenlifte unterstützen Sie bestmöglich bei der Vorbereitung Ihres Antrags.
Exaktes Aufmaß: Wir prüfen sofort, ob die gesetzlichen Mindestlaufbreiten (meist 100 cm) in Ihrem Gebäude erhalten bleiben.
Transparente Dokumentation: Sie erhalten von uns alle technischen Spezifikationen und Skizzen, die Sie der Hausverwaltung und den Miteigentümern vorlegen können, um offene Fragen vorab zu klären.
Unterstützung bei Genehmigungen: Wir wissen, welche Nachweise für eine spätere TÜV-Abnahme im Mehrfamilienhaus nötig sind und bereiten alles fachgerecht vor.
Sichern Sie sich jetzt unsere unverbindliche Treppenlift Beratung direkt in Ihrem Treppenhaus.
Fazit: Barrierefreiheit ist Ihr gutes Recht
Durch das reformierte WEG-Gesetz von 2020 (WEMoG) haben Wohnungseigentümer einen extrem starken gesetzlichen Anspruch auf den Einbau eines Treppenlifts. Ein Veto einzelner Nachbarn reicht nicht mehr aus, um das Projekt zu verhindern. Wichtig ist jedoch, den formalen Weg über einen sauberen WEG-Beschluss einzuhalten und bauliche Vorgaben wie den Brandschutz streng zu beachten. Wenn Sie die Kostenfrage und die Rückbaupflicht transparent im Beschluss regeln, steht einem harmonischen Einbau in der Hausgemeinschaft nichts im Wege.
Häufige Fragen (FAQ) zum WEG-Gesetz
Nein. Als Mieter einer Eigentumswohnung haben Sie kein direktes Antragsrecht auf der Eigentümerversammlung. Sie müssen sich an Ihren Vermieter (den Wohnungseigentümer) wenden. Sie können jedoch gemäß § 554 BGB von Ihrem Vermieter verlangen, dass er den Einbau erlaubt und in Ihrem Namen den notwendigen Beschluss bei der WEG herbeiführt.
Wenn Sie Ihre Wohnung verkaufen, müssen Sie den Lift in der Regel abbauen und das Treppenhaus in den Originalzustand versetzen, da die bauliche Veränderung nur Ihnen persönlich genehmigt wurde. Eine Ausnahme besteht, wenn der neue Käufer den Lift explizit übernehmen möchte und die Eigentümergemeinschaft diesem Wechsel zustimmt.
Ein reines Veto wegen „Nichtgefallens“ ist nach aktueller Gesetzeslage nicht mehr zulässig, da Ihr Anspruch auf Barrierefreiheit deutlich schwerer wiegt. Die Gemeinschaft darf aber ein gewisses Maß an optischer Anpassung verlangen. Sind beispielsweise alle Geländer im Haus hellgrau, kann die WEG verlangen, dass die Liftschiene nicht in einem leuchtenden Rot, sondern ebenfalls in einer neutralen Farbe lackiert wird.
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